__ als amtlichen Anwalt bei (Ziff. 2. des Entscheides vom 8. Dezember 2016). 4.3 Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘400.00, wurden dem Beschwerdeführer zur Hälfte zur Bezahlung auferlegt und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO vorläufig vom Kanton Bern getragen. Weiter bestimmte die POM den Parteikostenersatz (Ziff. 4 des Entscheides vom 8. Dezember 2016). 4 5. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 9. Januar 2017 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (pag. 1 ff.).