4. 4.1 Mit Entscheid vom 8. Dezember 2016 (pag. 15 ff.) hiess die POM die Beschwerde teilweise gut, hob Ziff. 2 Satz 1 des Dispositivs der Verfügung der BVD vom 12. Juli 2016 auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die BVD zurück. Soweit weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen (pag. 30; Ziff. 1. des Entscheides vom 8. Dezember 2016). 4.2 Das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege hiess die POM, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei, gut und ordnete dem Beschwerdeführer Fürsprecher B.________ als amtlichen Anwalt bei (Ziff.