Am 14. November 2016 führten die BVD aus, es gelte richtig zu stellen, dass im MZU wie auch in anderen Institutionen für junge Erwachsene keine separate/zusätzliche Behandlung dazukomme, wenn eine Kombination aus Art. 61 und Art. 59 StGB angeordnet worden sei. Die entsprechende Annahme des Beschwerdeführers und wohl auch des Gerichts sei falsch (pag. 918 der BVD-Akten). 3.7 Mit Eingabe vom 15. November 2016 bekräftige der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen (pag. 930 f. der BVD-Akten).