912 f. der BVD-Akten). 3.5 Der Beschwerdeführer stellte sich mit Eingabe vom 4. November 2016 auf den Standpunkt, die aktuell gerichtlich angeordnete Massnahmenkombination erlaube seine Unterbringung in einer Institution zum Vollzug von Behandlungen gemäss Art. 59 StGB nicht. Sollten Behandlungen nach Art. 59 StGB vollzogen werden, so müsse dies in einer Institution gemäss Art. 61 StGB erfolgen (pag. 915 ff. der BVD- Akten). 3.6 Am 14. November 2016 führten die BVD aus, es gelte richtig zu stellen, dass im MZU wie auch in anderen Institutionen für junge Erwachsene keine separate/zusätzliche Behandlung dazukomme, wenn eine Kombination aus Art.