In dieser Zeit könne die Legalprognose nicht derart verbessert werden, dass Progressionsschritte vor Ablauf der Höchstdauer gerechtfertigt wären. Dies umso weniger als der Beschwerdeführer noch in eine neue Institution versetzt werden müsste. Die BVD behielten sich vor, beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB zu stellen, sollte die angefochtene Verfügung aufgehoben werden (pag. 912 f. der BVD-Akten).