Diese müsse nun als definitiv gescheitert betrachtet werden. Eine Fortführung dieser Massnahme sei auch aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten keine Option, zumal die Dauer einer stationären Massnahme gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil, mit welchem die Massnahme angeordnet worden sei, zu laufen beginne und demzufolge die Höchstdauer am 11. März 2017 erreicht wäre. In dieser Zeit könne die Legalprognose nicht derart verbessert werden, dass Progressionsschritte vor Ablauf der Höchstdauer gerechtfertigt wären.