Mit Stellungnahme vom 1. November 2016 hielten die BVD fest, das Invollzugsetzen der dringlichsten oder zweckmässigsten Massnahme falle gestützt auf Art. 6 der Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG; SR 311.01) in ihre Kompetenz. Dies sei auch insofern naheliegend, als dass im Fall des Scheiterns der einen Massnahme schnell rea-