Deshalb sei die Massnahme nach Art. 59 StGB unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer entwicklungsmässig im Grenzbereich zwischen der Jugend- und Erwachsenenpsychiatrie befunden habe, lediglich so angeordnet worden, dass sie unter dem Regime einer Massnahme für junge Erwachsene zu vollziehen sei. Es sei folglich keine selbständige Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet worden (pag. 907 f. der BVD-Akten). 3.4 Mit Stellungnahme vom 1. November 2016 hielten die BVD fest, das Invollzugsetzen der dringlichsten oder zweckmässigsten Massnahme falle gestützt auf Art.