909 der BVD- Akten). Die Gerichtspräsidentin liess sich daraufhin am 3. Oktober 2016 dahingehend vernehmen, dass Sinn und Zweck der erwähnten Anordnung gewesen sei, dem Beschwerdeführer in einer Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB falls nötig eine therapeutische Behandlung nach Art. 59 StGB zu ermöglichen. Im Urteilszeitpunkt sei die Voraussetzung des Vorliegens einer schweren psychischen Störung, um eine Massnahme nach Art. 59 StGB anordnen zu können, nur knapp erfüllt gewesen. Deshalb sei die Massnahme nach Art.