59 StGB ausschliesslich im Rahmen der Bedingungen gemäss Art. 61 StGB vollzogen werden dürfe, d.h. in einer Einrichtung für junge Erwachsene für eine Dauer von längstens vier Jahren und bis maximal zur Vollendung des 30. Altersjahres des Betroffenen (Art. 61 Abs. 1, 2 und 4 StGB), oder ob es auch zulässig wäre, den Beschwerdeführer in einer Institution gemäss Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB unterzubringen (pag. 909 der BVD- Akten).