2 fehle dem Beschwerdeführer immer noch an einer grundlegenden Problemeinsicht und an alternativen Handlungsstrategien zwecks nachhaltiger Verminderung der Rückfallgefahr. Er habe zudem seine Impulsivität und Steuerungsfähigkeit nur ungenügend im Griff. Die Weiterführung der Massnahme für junge Erwachsene sei nicht zielführend. Da das Regionalgericht Bern-Mittelland auch eine Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet habe, sei diese nun per sofort in Vollzug zu setzen (pag. 851 ff. der BVD-Akten).