der BVD-Akten). 1.2 Nachdem das Massnahmenzentrum Uitikon (nachfolgend MZU) die Aufnahme des Beschwerdeführers unter dem alleinigen Titel von Art. 61 StGB abgelehnt hatte, hob die Abteilung für Straf- und Massnahmevollzug (nachfolgend ASMV bzw. neu Bewährungs- und Vollzugsdienste, nachfolgend BVD) die Massnahme für junge Erwachsene mit Verfügung vom 30. November 2012 wegen Aussichtslosigkeit infolge fehlender Motivation und wegen Fehlens einer geeigneten Institution auf und beantragte beim Regionalgericht Bern-Mittelland die Anordnung einer kombinierten stationären Massnahme nach Art. 59 und 61 StGB (pag. 351 ff. der BVD-Akten).