Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 17 15 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Oktober 2017 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter J. Bähler, Oberrich- ter Schmid Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt C.________ Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 8. Dezember 2016 (2016.POM.402) Regeste: Art. 61 StGB; Massnahme für junge Erwachsene Für die Anordnung einer Massnahme sui generis (Art. 59 StGB unter dem Regime von Art. 61 StGB) bleibt im Rahmen des numerus clausus des Massnahmenkatalogs des Strafge- setzbuches kein Platz (E. 13.3). Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. 1.1 Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. Juni 2012 wurde A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) des mehrfachen (teilweise versuch- ten) Diebstahls, der Sachentziehung, der mehrfachen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der versuchten Befreiung von Gefangenen, der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlungen gegen das Abfallgesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 360 Tagen verurteilt, unter Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB. Weiter wurde der Beschwerdeführer zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 verurteilt (pag. 145 ff. der BVD-Akten). 1.2 Nachdem das Massnahmenzentrum Uitikon (nachfolgend MZU) die Aufnahme des Beschwerdeführers unter dem alleinigen Titel von Art. 61 StGB abgelehnt hatte, hob die Abteilung für Straf- und Massnahmevollzug (nachfolgend ASMV bzw. neu Bewährungs- und Vollzugsdienste, nachfolgend BVD) die Massnahme für junge Erwachsene mit Verfügung vom 30. November 2012 wegen Aussichtslosigkeit in- folge fehlender Motivation und wegen Fehlens einer geeigneten Institution auf und beantragte beim Regionalgericht Bern-Mittelland die Anordnung einer kombinierten stationären Massnahme nach Art. 59 und 61 StGB (pag. 351 ff. der BVD-Akten). 1.3 Mit Urteil vom 12. März 2013 ordnete das Regionalgericht Bern-Mittelland eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB und eine Massnahme für die Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB unter dem Regime von Art. 61 StGB an (pag. 372 ff. der BVD-Akten). 1.4 In der Folge wurde der Beschwerdeführer von den BVD per 19. August 2013 zum Vollzug der beiden Massnahmen ins MZU eingewiesen (pag. 396 ff. der BVD- Akten). Am 18. April 2016 stellte das MZU den Beschwerdeführer der Vollzugs- behörde zur Verfügung, woraufhin dieser am 19. April 2016 ins Regionalgefängnis Bern verlegt wurde (vgl. pag. 835 der BVD-Akten). Aktuell befindet sich der Be- schwerdeführer im Regionalgefängnis Thun. 2. Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 hoben die BVD die Massnahme für junge Erwach- sene nach Art. 61 StGB wegen Aussichtslosigkeit auf und ordneten den sofortigen Vollzug der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB an. Zur Begründung führten die BVD zusammengefasst aus, der Massnahmenvollzug sei in letzter Zeit immer ungünstiger verlaufen und müsse insgesamt als gescheitert erachtet werden. Es 2 fehle dem Beschwerdeführer immer noch an einer grundlegenden Problemeinsicht und an alternativen Handlungsstrategien zwecks nachhaltiger Verminderung der Rückfallgefahr. Er habe zudem seine Impulsivität und Steuerungsfähigkeit nur un- genügend im Griff. Die Weiterführung der Massnahme für junge Erwachsene sei nicht zielführend. Da das Regionalgericht Bern-Mittelland auch eine Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet habe, sei diese nun per sofort in Vollzug zu setzen (pag. 851 ff. der BVD-Akten). 3. 3.1 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. August 2016 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) und beantragte neben der unentgeltlichen Rechtspflege die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Fortführung der Massnahme für junge Er- wachsene gemäss Art. 61 StGB (pag. 868 ff. der BVD-Akten). 3.2 Die BVD beantragten mit Vernehmlassung vom 15. August 2016 die Abweisung der Beschwerde (pag. 885 ff. der BVD-Akten). 3.3 Mit Schreiben vom 22. September 2016 wandte sich die POM an die Gerichtsprä- sidentin des Regionalgerichts Bern-Mittelland, welche das Urteil vom 12. März 2013 gefällt hatte, und ersuchte diese um Beantwortung der Frage, ob die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB unter dem Regime von Art. 61 StGB bedeute, dass die Massnahme von Art. 59 StGB ausschliesslich im Rahmen der Bedingungen gemäss Art. 61 StGB vollzogen werden dürfe, d.h. in ei- ner Einrichtung für junge Erwachsene für eine Dauer von längstens vier Jahren und bis maximal zur Vollendung des 30. Altersjahres des Betroffenen (Art. 61 Abs. 1, 2 und 4 StGB), oder ob es auch zulässig wäre, den Beschwerdeführer in einer Insti- tution gemäss Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB unterzubringen (pag. 909 der BVD- Akten). Die Gerichtspräsidentin liess sich daraufhin am 3. Oktober 2016 dahingehend ver- nehmen, dass Sinn und Zweck der erwähnten Anordnung gewesen sei, dem Be- schwerdeführer in einer Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB falls nötig eine therapeutische Behandlung nach Art. 59 StGB zu ermöglichen. Im Urteilszeitpunkt sei die Voraussetzung des Vorliegens einer schweren psychischen Störung, um eine Massnahme nach Art. 59 StGB anordnen zu können, nur knapp erfüllt gewesen. Deshalb sei die Massnahme nach Art. 59 StGB unter dem Ge- sichtspunkt der Verhältnismässigkeit sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer entwicklungsmässig im Grenzbereich zwischen der Jugend- und Erwachsenenpsychiatrie befunden habe, lediglich so angeordnet worden, dass sie unter dem Regime einer Massnahme für junge Erwachsene zu vollziehen sei. Es sei folglich keine selbständige Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet worden (pag. 907 f. der BVD-Akten). 3.4 Mit Stellungnahme vom 1. November 2016 hielten die BVD fest, das Invollzugset- zen der dringlichsten oder zweckmässigsten Massnahme falle gestützt auf Art. 6 der Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militär- strafgesetz (V-StGB-MStG; SR 311.01) in ihre Kompetenz. Dies sei auch insofern naheliegend, als dass im Fall des Scheiterns der einen Massnahme schnell rea- 3 giert und die andere Massnahme ohne neuen Gerichtsentscheid in Vollzug gesetzt werden können müsse. Vorliegend sei dem Vollzug der Massnahme für junge Er- wachsene Priorität zuerkannt worden. Diese müsse nun als definitiv gescheitert be- trachtet werden. Eine Fortführung dieser Massnahme sei auch aufgrund der zeitli- chen Gegebenheiten keine Option, zumal die Dauer einer stationären Massnahme gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit dem rechtskräftigen und voll- streckbaren Urteil, mit welchem die Massnahme angeordnet worden sei, zu laufen beginne und demzufolge die Höchstdauer am 11. März 2017 erreicht wäre. In die- ser Zeit könne die Legalprognose nicht derart verbessert werden, dass Progressi- onsschritte vor Ablauf der Höchstdauer gerechtfertigt wären. Dies umso weniger als der Beschwerdeführer noch in eine neue Institution versetzt werden müsste. Die BVD behielten sich vor, beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB zu stellen, sollte die angefochtene Verfügung aufgehoben werden (pag. 912 f. der BVD-Akten). 3.5 Der Beschwerdeführer stellte sich mit Eingabe vom 4. November 2016 auf den Standpunkt, die aktuell gerichtlich angeordnete Massnahmenkombination erlaube seine Unterbringung in einer Institution zum Vollzug von Behandlungen gemäss Art. 59 StGB nicht. Sollten Behandlungen nach Art. 59 StGB vollzogen werden, so müsse dies in einer Institution gemäss Art. 61 StGB erfolgen (pag. 915 ff. der BVD- Akten). 3.6 Am 14. November 2016 führten die BVD aus, es gelte richtig zu stellen, dass im MZU wie auch in anderen Institutionen für junge Erwachsene keine separa- te/zusätzliche Behandlung dazukomme, wenn eine Kombination aus Art. 61 und Art. 59 StGB angeordnet worden sei. Die entsprechende Annahme des Beschwer- deführers und wohl auch des Gerichts sei falsch (pag. 918 der BVD-Akten). 3.7 Mit Eingabe vom 15. November 2016 bekräftige der Beschwerdeführer seine bishe- rigen Ausführungen (pag. 930 f. der BVD-Akten). 4. 4.1 Mit Entscheid vom 8. Dezember 2016 (pag. 15 ff.) hiess die POM die Beschwerde teilweise gut, hob Ziff. 2 Satz 1 des Dispositivs der Verfügung der BVD vom 12. Ju- li 2016 auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die BVD zurück. Soweit weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen (pag. 30; Ziff. 1. des Entscheides vom 8. Dezember 2016). 4.2 Das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege hiess die POM, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei, gut und ordnete dem Beschwerdeführer Fürsprecher B.________ als amtlichen Anwalt bei (Ziff. 2. des Entscheides vom 8. Dezember 2016). 4.3 Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘400.00, wurden dem Beschwerdeführer zur Hälfte zur Bezahlung auferlegt und unter Vor- behalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO vorläufig vom Kanton Bern getragen. Weiter bestimmte die POM den Parteikostenersatz (Ziff. 4 des Ent- scheides vom 8. Dezember 2016). 4 5. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 9. Januar 2017 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Bern (pag. 1 ff.). 6. 6.1 Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 27. Januar 2017 ein Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen, welche sich insbesondere zum beabsichtigten Vorgehen, ein aktuel- les psychiatrisches Gutachten einzuholen, äussert (pag. 43 ff.). 6.2 Mit Eingabe vom 31. Januar 2017 reichte die POM fristgerecht eine Vernehmlas- sung ein und stellte den begründeten Antrag auf Abweisung der Beschwerde, so- weit auf diese eingetreten werden könne (pag. 49 f.). Betreffend die allfällige Einho- lung eines psychiatrischen Gutachtens liess die POM verlauten, die vorliegend zu beurteilenden Fragen liessen sich gestützt auf die bestehenden Akten, sprich ohne neues forensisch-psychiatrisches Gutachten, beurteilen. Die POM widersetze sich dem Ansinnen der Kammer, ein neues Gutachten erstellen zu lassen, jedoch auch nicht (pag. 51). 6.3 Mit Verfügung vom 1. Februar 2015 wurde der Generalstaatsanwaltschaft, vertre- ten durch Staatsanwalt C.________, Gelegenheit eingeräumt, innert einer Frist von 20 Tagen zur Beschwerde vom 9. Januar 2017 und zur Vernehmlassung der Vor- instanz vom 31. Januar 2017 eine Stellungnahme einzureichen (pag. 53 f.). 6.4 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 14. Febru- ar 2017 (pag. 59 ff.), es sei ein forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen. Danach sei den Parteien nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eventualiter sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6.5 Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik zu den Stellungnahmen der Generalstaatsanwalt- schaft und der Vorinstanz innert einer Frist von 20 Tagen eingeräumt (pag. 69 f.). 6.6 Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 23. Februar 2017 an den Ausführungen in der Beschwerde vom 9. Januar 2017 fest und stimmte den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft betreffend eine aktuelle Begutachtung ohne weitere Er- gänzungen zu. Schliesslich erklärte sich der Beschwerdeführer mit den vorge- schlagenen Gutachtern und dem zu unterbreitenden Fragenkatalog einverstanden (pag. 75 f.). 6.7 Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 wurde der POM und der Generalstaatsan- waltschaft Frist zur Einreichung einer Duplik angesetzt, wobei der POM Gelegen- heit gegeben wurde, sich gleichzeitig auch noch zur Stellungnahme der General- staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2017 zu äussern (pag. 81 f.). 6.8 Die POM verzichtete mit Eingabe vom 28. Februar 2017 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid und ihre Vernehmlassung vom 31. Januar 2017 auf eine solche (pag. 89). Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht ver- nehmen. 7. 5 7.1 Mit Verfügung vom 15. März 2017 (pag. 91 f.) wurde betreffend den Beschwerde- führer ein aktuelles forensisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt. Beauftragt wurde Dr. med. D.________, Eidg. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensisch-Psychiatrischer Dienst des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend FPD; vgl. auch pag. 95 ff.). Das Gutachten datiert vom 31. Au- gust 2017 (pag. 113 ff.) und ging innert einmalig erstreckter Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein. 7.2 Mit Verfügung vom 4. September 2017 wurde den Parteien eine Kopie des Gutach- tens samt Bericht zugestellt und gleichzeitig eine Frist von 20 Tagen zur Einrei- chung ergänzender Stellungnahmen angesetzt (pag. 325 f.). 7.3 Mit begründeter Stellungnahme vom 7. September 2017 (pag. 335 ff.) beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei gutzuheissen, der Entscheid der POM vom 8. Dezember 2016 sei aufzuheben und die stationäre Massnahme gemäss Art. 61 StGB sei so lange fortzuführen, bis die bei der bedingten Entlas- sung notwendigen und von der Vollzugsbehörde anzuordnenden Auflagen und Weisungen umgesetzt werden könnten. Eventualiter sei die Beschwerde gutzu- heissen, der Entscheid der POM vom 8. Dezember 2016 aufzuheben und die stati- onäre Massnahme gemäss Art. 61 StGB fortzuführen. 7.4 Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 21. September 2017 zum Gutachten vom 31. August 2017 Stellung (pag. 343 ff.). Er beantragte, der Entscheid der POM vom 8. Dezember 2016 sei aufzuheben und die Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 sei fortzuführen. Der Beschwerdeführer sei unter Festlegung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt zu entlassen, die erstinstanzliche Vollzugsbehörde habe die dazu geeignete Institution zu benennen sowie die adäquaten Weisungen und Auflagen zu erlassen. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei ihm als amtlicher Anwalt beizuordnen. 7.5 Die POM liess sich mit Eingabe vom 20. September 2017 vernehmen (pag. 353 ff.) und hielt in einem Fazit fest, es ergebe sich nach Auffassung der POM aus dem Gutachten nichts, was den Entscheid der Direktion, die Massnahme für junge Er- wachsene nach Art. 61 StGB aufzuheben, in Frage zu stellen vermöchte. Es werde am Antrag gemäss Vernehmlassung vom 31. Januar 2017 festgehalten (pag. 357). 7.6 Mit Verfügung vom 22. September 2017 wurde den Parteien Gelegenheit zur Ein- reichung allfälliger Gegenbemerkungen innert 10 Tagen eingeräumt (pag. 359 f.). Die Parteien liessen sich innert Frist nicht mehr vernehmen. II. Formelles 8. Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale In- stanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), nament- 6 lich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 9. Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 9. Januar 2017 form- und fristgerecht ein- gereicht (eingegangen am 10. Januar 2017; vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). 10. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. 11. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid der POM vom 8. Dezember 2016 (pag. 15 ff.); die POM hob darin denjenigen Teil der Verfügung der BVD auf, wel- cher die Invollzugsetzung der Massnahme nach Art. 59 StGB anordnete (Ziff. 2 Satz 1 des Verfügungsdispositivs). Hingegen schützte sie die Verfügung der BVD insoweit, als diese die Massnahme nach Art. 61 wegen Aussichtslosigkeit aufgeho- ben hat (Ziff. 1. des Verfügungsdispositivs; vgl. pag. 30 und pag. 856 der BVD- Akten). 12. Der Verfahrensgegenstand bestimmt sich nach den Anträgen der Parteien. Der Beschwerdeführer verlangt mit seiner Beschwerde vom 9. Januar 2017 die Aufhe- bung des Entscheides der POM vom 8. Dezember 2016 sowie die Fortführung der Massnahme i.S.v. Art. 61 StGB, wobei er den Entscheid der POM gesamthaft an- focht (vgl. pag. 3). Mit Eingabe vom 21. September 2017 stellte der Beschwerde- führer darüber hinaus den Antrag, er sei unter Festlegung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt zu entlassen, die oberinstanzliche Vollzugsbehörde habe die dazu geeignete Institution zu benennen sowie die adäquaten Weisungen zu erlassen (pag. 343). Dieser Antrag geht nach Auffassung der Kammer über den Verfahrens- gegenstand hinaus. Letzterer kann nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen. Im vorliegenden Verfahren ist einzig die Rechtmässigkeit der Aufhebung der Mass- nahme nach Art. 61 StGB bzw. die Frage, ob die Massnahme fortzuführen ist, zu beurteilen. Für den Fall, dass diese Frage zu bejahen wäre, wird eine allfällige be- dingte Entlassung aus der Massnahme nicht mehr vom Verfahrensgegenstand mit- umfasst. Mit anderen Worten ist die Kammer nicht befugt, gleichzeitig darüber zu entscheiden, ob, wann und allenfalls unter welchen Auflagen der Beschwerdeführer aus der Massnahme bedingt zu entlassen wäre (vgl. dazu die entsprechenden Aus- führungen der Generalstaatsanwaltschaft auf pag. 339). Der Beschwerdeführer be- gründet seine gegenteilige Auffassung denn auch nicht (vgl. pag. 349). Zusammen- fassend hält die Kammer somit fest, dass sich der Verfahrensgegenstand auf den Entscheid der POM vom 8. Dezember 2016 als Anfechtungsobjekt beschränkt, bzw. vorliegend einzig die Fragen umfasst, ob die Massnahme gemäss Art. 61 StGB zu Recht aufgehoben worden ist oder hätte weitergeführt werden müssen, und, ob eine Massnahme nach Art. 59 StGB als eigenständige Massnah- me im vorliegenden Fall angeordnet werden durfte (vgl. zur letzten Frage aber die Erwägungen unter Ziff. II.13.3 hiernach). 13. 13.1 Die Beschwerdebefugnis ist in Art. 79 Abs. 1 VRPG geregelt. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung nachwei- sen kann. Nicht jedes irgendwie geartete, sondern nur ein qualifiziertes Interesse 7 befugt zur Beschwerdeführung. Das schutzwürdige Interesse (i.w.S.) weist drei un- terschiedliche, innerlich jedoch untrennbar miteinander verbundene Aspekte auf: Die formelle Beschwer, die materielle Beschwer und das aktuelle und praktische In- teresse. Die formelle Beschwer wird bejaht, wenn die beschwerdeführende Partei am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, ihren Anträgen aber nicht voll- umfänglich stattgegeben wurde. Aus der formellen Beschwer lässt sich – jedenfalls für materielle Verfügungsadressaten – ohne weiteres auch auf die zweite Teilvor- aussetzung, die materielle Beschwer, schliessen. Eine beschwerdeführende Partei ist materiell beschwert, wenn der angefochtene Entscheid für sie ungünstig ausfiel und ihr dadurch einen (rechtlichen oder tatsächlichen) Nachteil beschert. Für den (materiellen) Verfügungsadressaten ergibt sich die materielle Beschwer unmittelbar aus der formellen Beschwer. Wer mit seinen Anträgen im vorinstanzlichen Verfah- ren ganz oder teilweise unterliegt, erleidet dadurch einen materiellen Nachteil. Und schliesslich ergibt sich die Schutzwürdigkeit eines Anfechtungsinteresses – abge- sehen von der formellen und materiellen Beschwer – auch aus dessen Aktualität und praktischer Relevanz im Urteilszeitpunkt. Kann die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Partei durch den (positiven) Ausgang des Ver- fahrens gar nicht mehr beeinflusst werden, fehlt es ihr am erforderlichen aktuellen und praktischen Anfechtungsinteresse (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungs- rechtspflege, 2. Aufl., S. 161 ff.). 13.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, wobei der angefochtene Entscheid für ihn zumindest in Teilen ungünstig ausfiel. Damit ist die formelle Beschwer zu bejahen. 13.3 Die POM stellt mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2017 den Antrag, auf die Be- schwerde sei insoweit nicht einzutreten, als sie sich gegen Ziff. 1 Satz 1 des Dispo- sitivs des Entscheids vom 8. Dezember 2016 richte; dem Beschwerdeführer fehle diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse, da mit diesem Teil des Entscheides bereits zugunsten des Beschwerdeführers entschieden worden sei (vgl. pag. 49). Dieser Einwand ist unter dem Titel der materiellen Beschwer zu beurteilen. Die POM hob mit Entscheid vom 8. Dezember 2016 den Satz 1 der Ziff. 2 des Disposi- tivs der Verfügung der BVD vom 12. Juli 2016 auf (vgl. pag. 30). Der aufgehobene Teil lautet wie folgt: «Die mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland am 12. März 2013 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB wird per sofort in Vollzug gesetzt.» (vgl. pag. 856 der BVD-Akten). In- dem die POM diesen Teil der Verfügung der BVD vom 12. Juni 2016 aufhob, ent- schied sie zu Gunsten des Beschwerdeführers, womit dieser diesbezüglich weder einen rechtlichen noch einen tatsächlichen Nachteil erlitt, mithin nicht materiell be- schwert ist. Auf die Beschwerde ist somit in diesem Punkt nicht einzutreten. Betreffend Ziff. 1 Satz 3 des Dispositivs des Entscheides der POM vom 8. Dezem- ber 2016 ist der Beschwerdeführer demgegenüber materiell beschwert, zumal sei- ne Beschwerde gegen die Verfügung der BVD, soweit weitergehend als den Punkt der Invollzugsetzung der Massnahme nach Art. 59 StGB betreffend, von der Vorin- stanz abgewiesen wurde (vgl. pag. 30) Die Frage, ob die BVD die Massnahme nach Art. 59 StGB zu Recht in Vollzug setz- ten, ist, wie bereits ausgeführt, nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfah- 8 rens bzw. wurde bereits mit Entscheid der POM vom 8. Dezember 2016 rechtskräf- tig entschieden. Gleichwohl erlaubt sich die Kammer den Hinweis, dass sie die Auf- fassung der POM und der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die Massnahme nach Art. 59 StGB vorliegend unter dem Regime von Art. 61 StGB angeordnet und damit an diese gekoppelt wurde, mithin nicht eigenständig in Vollzug gesetzt wer- den kann, teilt. Sie erachtet die Entscheidbegründung der POM in diesem Punkt als schlüssig und korrekt (vgl. dazu pag. 27 f.), allerdings mit Verweis auf die zutref- fenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach ohnehin für die Anordnung einer Massnahme sui generis (Art. 59 StGB unter dem Regime von Art. 61 StGB) im Rahmen des numerus clausus des Massnahmenkatalogs des Strafgesetzbu- ches kein Platz bleibt, eine solche entsprechend gar nie hätte angeordnet werden dürfen (vgl. dazu pag. 65). 13.4 13.4.1 Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Entscheides der POM vom 8. De- zember 2016 hat. Die POM führte in der Entscheidbegründung aus, die gesetzliche Höchstdauer der Massnahme sei bereits am 12. März 2017 erreicht worden (vgl. dazu pag. 357). Wäre dies der Fall, müsste die Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 1 Bst. b StGB tatsächlich aufgehoben werden, unabhängig davon, ob die von der Vollzugsbehörde wegen Aussichtslosigkeit verfügte Aufhebung rechtens war, da die Massnahme sowieso nicht mehr in Vollzug gesetzt bzw. weitergeführt wer- den könnte (vgl. dazu auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft auf pag. 67). 13.4.2 Art. 61 Abs. 4 StGB hält fest, dass der mit der Massnahme verbundene Freiheits- entzug höchstens vier Jahre beträgt. Ausserdem ist die Massnahme spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat. Gemäss HEER ist für den Beginn der Massnahmendauer nach Art. 61 StGB die Rechtskraft des Sachurteils massgebend, wobei die Untersuchungshaft aber grundsätzlich nicht mit zu berücksichtigen ist. Sollte der Betroffene kurzfristig in ei- ner Strafanstalt oder in einem Untersuchungsgefängnis untergebracht werden müssen, bis er in einer geeigneten Institution platziert werden kann, beginnt die Massnahme ebenfalls noch nicht zu laufen, da während dieser Zeit kaum zweckge- richtet auf den Betroffenen eingewirkt werden kann. Die gesetzlich vorgesehene Höchstdauer der Massnahme bezieht sich ausserdem auf deren stationären Voll- zug, nicht auch auf die Phase der bedingten Entlassung (BSK StGB-HEER, N 78 zu Art. 61). 13.4.3 Im Entscheid 6B_640/2015 vom 25. Februar 2016 äussert sich das Bundesgericht zum Beginn der gesetzlichen Höchstdauer der Massnahme nach Art. 59 StGB (E. 4.1. f.). Es hält fest, die Frist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB beginne mit dem Eintritt in die Einrichtung, wenn der Täter die Behandlung aus der Freiheit an- trete. Demgegenüber sei der Beginn der Dauer fraglich, wenn dem Betroffenen nach der Massnahmenanordnung bis zum effektiven Behandlungsbeginn die Frei- heit entzogen worden sei (E. 4.2.). Nach einer ausführlichen Auslegung kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die fünfjährige Dauer von Art. 59 Abs. 4 9 Satz 1 StGB mit der gerichtlichen Anordnung der Massnahme beginne. Zur Be- gründung wird ausgeführt, dass die Prüfung, ob die Massnahme und damit letztlich der mit ihr verbundene Freiheitsentzug noch verhältnismässig ist, bedinge, dass nicht allein der Freiheitsentzug während der stationären Behandlung in einer ge- eigneten Einrichtung oder einer Strafanstalt berücksichtigt werde, sondern auch je- ner, während dem der Betroffene nach dem gerichtlichen Massnahmeentscheid ohne Behandlung in einer Straf- oder Haftanstalt auf den Behandlungsbeginn war- te. Denn der Staat greife nicht erst mit Antritt der effektiven Behandlung des Mass- nahmeunterworfenen in dessen Freiheitsrecht ein, vielmehr sei dieser auch während der Zeit, in der er nach der gerichtlichen Anordnung einer Massnahme in einer Straf- oder Haftanstalt auf einen Behandlungsplatz warte, gestützt auf einen rechtskräftigen Massnahmeentscheid in seinem Freiheitsrecht beschränkt (E. 5.6., vgl. auch E. 5.9.). Der Beginn der Dauer gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB ist somit von einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid abhängig (E. 5.7.). Der Ent- scheid nimmt in Kauf, dass mit dieser Lösung die effektive Behandlungsdauer um die nach dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid ohne Behandlung in einer Straf- oder Haftanstalt verbrachte Zeit verkürzt wird und begründet dies zu- sammengefasst damit, dass dem Betroffenen ein allfälliger Mangel an geeigneten Einrichtungen zur Durchführung von stationären therapeutischen Massnahmen gemäss Art. 59 StGB oder Organisationsprobleme nicht zum Nachteil gereichen dürfen (E. 5.8.). 13.4.4 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 1. Juni 2012 in Sicherheitshaft versetzt (pag. 148 der BVD-Akten) und befand sich bis zum Massnahmenantritt am 19. August 2013 in den Regional- gefängnissen Bern und Thun, womit sich die Frage nach dem Beginn der Mass- nahmendauer stellt. Diesbezüglich geht die Kammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 14. Fe- bruar 2017 (pag. 59 ff., vgl. insbes. pag. 63 f.) und denjenigen der Verteidigung (vgl. pag. 9 f. und pag. 75 f.) davon aus, dass der zitierte bundesgerichtliche Ent- scheid nicht sinngemäss auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Bei Massnahmen nach Art. 61 StGB besteht im Gegensatz zu solchen gemäss Art. 59 StGB keine Verlängerungsmöglichkeit (ausser im Zusammenhang mit einer Rück- versetzung nach bedingter Entlassung). Wäre die bundesgerichtliche Rechtspre- chung im Zusammenhang mit der gesetzlichen Höchstdauer einer Massnahme nach Art. 59 StGB auf Massnahmen nach Art. 61 StGB übertragbar, würde dies bedeuten, dass die in einer Haft- oder Strafanstalt verbrachte Zeit – je nach Fall- konstellation – das Erreichen des Massnahmenziels vereiteln könnte, z.B. wenn nicht genügend Zeit bleibt, um im Rahmen des Massnahmenvollzugs eine Lehre abzuschliessen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selber vorliegend mit Beschwerde vom 9. Januar 2017 die Weiterführung der Massnahme nach Art. 61 StGB beantragte und eine solche für sich grundsätzlich als notwendig und geeignet erachtet (vgl. dazu die Ausführungen auf pag. 3 und pag. 11). Würde man nun den zitierten höchstrichterlichen Entscheid unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen, würde dies bedeuten, dass dies dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen und entgegen seinem expliziten Antrag erfolgen würde, während die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ja gerade ausdrücklich 10 zum Schutz des Betroffenen entwickelt wurde (vgl. E. 5.6. und 5.9. des Entscheids 6B_640/2015 vom 25. Februar 2016). Zusammenfassend hält die Kammer somit fest, dass vorliegend für den Beginn der Massnahmendauer das Datum des effekti- ven Massnahmenantritts am 19. August 2013 massgebend ist und nicht dasjenige des rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheids des Regionalgerichts vom 12. März 2013. Ausserdem ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Massnahme während den beiden Time-Outs in den Regionalgefängnissen Burgdorf und Bern nicht fortdauerte bzw. stehen blieb (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. 13.4.5. hiernach). Ob der Entscheid 6B_640/2015 vom 25. Februar 2016 grundsätzlich nicht auf Massnahmen nach Art. 61 StGB übertragen werden kann, kann vorliegend offen- gelassen werden. 13.4.5 Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ist der 16. Januar 1991, er ist mithin zum heutigen Zeitpunkt rund 26 Jahre und 9 Monate alt, womit vorab festgehalten werden kann, dass sein Alter einem weiteren Massnahmevollzug nicht entgegen- steht. Was die gesetzliche Höchstdauer der Massnahme nach Art. 61 StGB anbelangt, so trat der Beschwerdeführer diese am 19. August 2013 im MZU an (pag. 396 ff. der BVD-Akten). Bis zum ersten Time-Out, welches der Beschwerdeführer vom 8. bis zum 22. Dezember 2014 im Regionalgefängnis Burgdorf verbrachte, dauerte die Massnahme somit ein Jahr, drei Monate und 18 Tage. Vom 23. Dezember 2014 bis zum 8. Februar 2016, mithin für die Dauer von einem Jahr, einem Monat und 7 Ta- gen, befand sich der Beschwerdeführer erneut im MZU bzw. konnte die Massnah- me nach Art. 61 StGB vollzogen werden. Und schliesslich dauerte die Massnahme nach einem erneuten Time-Out (9. Februar bis 15. März 2016 im Regionalgefäng- nis Bern) noch bis zur Zurverfügungstellung durch die BVD am 18. April 2016 fort, was einer Dauer von einem Monat und drei Tagen entspricht. Insgesamt dauerte die Massnahme nach Art. 61 StGB bis zum heutigen Zeitpunkt somit zwei Jahre, fünf Monate und 18 Tage. Damit verbleiben noch knapp 19 Monate bzw. mehr als 1,5 Jahre, während welchen die Massnahme nach Art. 61 StGB vollzogen werden kann, bis die gesetzliche Höchstdauer von vier Jahren erreicht sein wird. Ange- sichts dessen kann nach Auffassung der Kammer zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass mit der Weiterführung der Massnahme nach Art. 61 StGB noch The- rapieerfolge erzielt werden können (vgl. dazu auch die Ausführungen der Verteidi- gung auf pag. 3 f.). 13.4.6 Damit ist auch das aktuelle und praktische Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Entscheides der POM vom 8. Dezember 2016 bzw. an der Wei- terführung der Massnahme gemäss Art. 61 StGB zu bejahen, womit der Beschwer- deführer zur Beschwerdeführung legitimiert ist. III. Materielles 14. 11 14.1 In materieller Hinsicht hat die Kammer vorliegend ex post zu beurteilen, ob die BVD die Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB mit Verfügung vom 12. Juli 2016 zu Recht wegen Aussichtslosigkeit aufhoben oder ob die Massnahme hätte weitergeführt werden müssen. Für die Beurteilung dieser Frage verfügt die Kammer zum heutigen Zeitpunkt über neue gutachterliche Erkenntnisse, auf wel- che sie sich abstützen kann. 14.2 Gemäss dem Gutachten des FPD vom 31. August 2017 (pag. 113 ff.) leidet der Beschwerdeführer noch an gewissen emotional instabilen bzw. impulsiven und dis- sozialen Persönlichkeitszügen, eine anhaltende (dauerhafte) Persönlichkeitss- törung mit entsprechendem Schweregrad lässt sich aber nicht mehr bestätigen, sondern nur eine Persönlichkeitsakzentuierung. Der Schweregrad sei inzwischen als moderat einzuschätzen. Auch der Schweregrad der Störung durch psychotrope Substanzen habe sich deutlich abgesenkt. Die vorbestehende Abhängigkeit von Cannabis sei inzwischen zumindest teilremittiert und eine sonstige (fortbestehende) Abhängigkeit von Suchtstoffen sei nicht erkennbar (pag. 283). Im 2012 erstellten Gutachten von Dr. E.________ seien formal betrachtet ähnliche Persönlichkeitszüge (emotional instabile bzw. impulsive und auch dissoziale Ele- mente) beschrieben worden wie aktuell, dies aber im Sinne einer Persönlichkeits- entwicklungsstörung. Die heutige diagnostische Einschätzung weiche insofern da- von ab, als man im zunehmenden Erwachsenenalter von allmählich fixierten Zügen ausgehen müsse, wobei das entsprechende Persönlichkeitsprofil inzwischen aber als weniger schwergradig als zum damaligen Zeitpunkt erscheine. Im früheren Gutachten sei vermerkt worden, dass eine ernsthafte Gefahr in Richtung einer Per- sönlichkeitsstörung bestehe, was während der stationären Massnahme tatsächlich auch diagnostiziert worden sei. Aus heutiger Sicht habe der Schweregrad deutlich nachgelassen, was einerseits mit der zunehmenden altersbedingten Reifeentwick- lung, aber auch mit den stattgehabten Interventionen im Zusammenhang stehe. Die damalige Diagnose einer hyperkinetischen Störung (beschrieben als Restsym- ptomatik einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung) lasse sich inzwischen nicht mehr stellen. Dies habe ebenfalls mit dem zunehmenden Alter und der kognitiven und emotionalen Entwicklung bzw. Nachreifung zu tun. In diesem Zusammenhang habe sich auch die allgemeine kognitive Leistungsfähigkeit (Intelligenz) immer wei- ter verbessert. Ähnliches gelte in Bezug auf den Substanzkonsum bzw. das Sucht- verhalten. Der im damaligen Gutachten diagnostizierte schädliche Gebrauch von Alkohol sei inzwischen nicht mehr vorhanden, auch die im Nachhinein anzuneh- mende Abhängigkeit von Cannabis (die damals «nur» als schädlicher Gebrauch bezeichnet worden sei), habe sich bei nachlassendem Konsum und zuletzt länge- rer Abstinenz in beschützender Umgebung deutlich abgeschwächt (pag. 283 f.). Betreffend Rückfallgefahr hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer habe schon seit mehreren Jahren keine offiziellen Delikte mehr begangen bzw. sei schon seit mehreren Jahren nicht mehr wegen solchen angeklagt und verurteilt worden. Es sei im Rahmen der stationären Massnahme jedoch zu wiederholtem Cannabis- konsum und zu verschiedenem Fehlverhalten mit entsprechenden Sanktionen ge- kommen. Die Rückfallgefahr habe sich im Zusammenhang mit dem nachlassenden Störungsprofil abgesenkt. Einerseits sei es zu eindeutig positiven, prognostisch re- 12 levanten Entwicklungen gekommen, andererseits müsse ohne äussere Kontrollen und Interventionen aber noch von einer erhöhten Rückfallgefahr ausgegangen werden, dies allein schon aus rein statistischen Gründen. Eine genaue und langfris- tige prognostische Einschätzung sei erschwert. Ein besonders häufiges oder schweres deliktrelevantes Fehlverhalten sei nicht zu erwarten, zunächst allenfalls gelegentliche «moderate» Delikte, wie Beschimpfungen, Drohungen, «Schwarzfah- ren», oder Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Ohne strukturier- te und hilfreiche äussere Bedingungen und professionelle Behandlung könne das Risiko aber auch wieder zunehmen (pag. 285 f.). Nach wie vor bestehe ein klarer Zusammenhang des (potenziellen) deliktrelevanten Fehlverhaltens mit dem beschriebenen Störungsprofil sowie allfälliger unzurei- chender Unterstützungen und Kontrollen. Es gebe die Möglichkeit prognostisch und individuell hilfreicher Behandlungen. Einerseits gehe es um ein konkretes psycho- therapeutisches Vorgehen mit Bearbeitung der einzelnen Störungsanteile (Schwer- punkt Einzeltherapie), parallel aber auch um Unterstützungen in verschiedenen Le- benssituationen, um ergänzende Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, um eine betreute Wohnsituation und um eine schrittweise Eingliederung in den «normalen» Alltag. Somit gehe es um eine umfassende Weiterentwicklung, aber auch darum, zu verhindern, dass es zu einer ständigen Überforderung komme. Daneben sollten regelmässig Kontrollen (vorwiegend Abstinenzkontrollen) und Risikoeinschätzun- gen stattfinden. Zusammenfassend erscheine ein strukturiertes und professionelles Behandlungs- und Betreuungssetting als notwendig, um prognostische und indivi- duelle Fortschritte zu ermöglichen (pag. 287 f.). Die Weiterführung einer stationären Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB erscheine als künftiges Projekt inzwischen nicht mehr als optimal oder unverzichtbar, sondern allenfalls als eine Alternative, falls die von gutachterlicher Seite empfohlene ambulante Massnahme als therapeutisch unzureichend, unstruk- turiert oder gar als prognostisch ungünstig erlebt werden sollte (pag. 289). Eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB mit einer ergänzenden Bewährungshilfe erscheine als zweckmässig und praktikabel (pag. 291). Als Vollzugsinstitution sinn- voll und geeignet betreffend Eingliederung straffälliger Klienten in den ambulanten Alltag sei ein professionelles und strukturiertes Wohn- und Betreuungssetting, bei- spielsweise die Felber-Stiftung. Der Beschwerdeführer sei bereit und motiviert, sich einer ambulanten Massnahme zu unterziehen. Aus gutachterlicher Sicht könne ei- ne ambulante Massnahme direkt begonnen werden (pag. 291). Abschliessend hält der Gutachter fest, dass trotz der häufigen Regel- und Grenzü- berschreitungen seitens des Beschwerdeführers im Nachhinein dennoch von ein- deutigen Fortschritten auszugehen sei. Falls eine ambulante Massnahme gericht- lich als (noch) nicht ausreichend abgesichert betrachtet werden sollte, könnte zunächst eine ambulante Probephase gestartet werden. Die vollzugsbehördliche Planung und die allfällige Einweisung in eine passende Institution sollten möglichst zeitnah erfolgen (pag. 293). 15. 13 15.1 Das Gutachten ist nach Auffassung der Kammer sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis nachvollziehbar und schlüssig, weshalb in der Folge in Bezug auf die Beurteilung der Frage, ob die Massnahme nach Art. 61 StGB zu Recht wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben wurde, darauf abgestellt werden kann. 15.2 Wie unter Ziff. 14. hiervor wiedergegeben, empfiehlt das aktuelle Gutachten vom 31. August 2017 zwar die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, während die Fortführung einer stationären Massnahme nach Art. 61 StGB nicht mehr als optimal erachtet wird. Entscheidend sind aber vorlie- gend vor allem auch die Einschätzungen des Gutachters betreffend den bisherigen Massnahmenverlauf, welche die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der bisherige Verlauf von wesentlichen Erfolgen geprägt gewesen sei (vgl. dazu pag. 5 f.), stützen. So hält das Gutachten in diesem Zusammenhang explizit fest, dass im Nachhinein von eindeutigen Fortschritten des Beschwerdeführers auszu- gehen sei. Vor diesem Hintergrund kann den sich auf den Massnahmenschlussbe- richt des MZU vom 27. Mai 2016 (pag. 797 ff. der BVD-Akten) stützenden Aus- führungen der Vorinstanz (vgl. pag. 27, E.4.h. des Entscheides vom 8. Dezem- ber 2016) nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, der Beschwerdeführer sei mit den vorwiegend erzieherischen Mitteln der Massnahme für junge Erwachsene nicht nachhaltig positiv zu beeinflussen gewesen, es sei auch nicht davon auszugehen, dass das Massnahmenziel in der verbleibenden Zeit in irgendeiner Einrichtung für junge Erwachsene noch erreicht werden könne und in einer Gesamtschau müsse die Massnahme als gescheitert erachtet werden. Nach Auffassung der Kammer besteht zum einen der Verdacht, dass die Feststellungen im Massnahmenschlussbericht des MZU vom 27. Mai 2016 nicht auf einer gänzlich objektiven Betrachtung beruhen (vgl. dazu die Ausführungen der Verteidigung auf pag. 4). Zum anderen gilt der entsprechende blosse (Verlaufs-)bericht der Instituti- on als durch das aktuelle forensisch-psychiatrische Gutachten überholt. Gestützt auf letzteres ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im bishe- rigen Massnahmenverlauf wesentliche Fortschritte erzielte, so dass zeitnah sogar eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme geplant bzw. stattdes- sen eine ambulante Massnahme wird angeordnet werden können. Von einer Aus- sichtslosigkeit der Massnahme nach Art. 61 StGB kann vor diesem Hintergrund je- denfalls keine Rede sein. 15.3 Als Fazit hält die Kammer somit fest, dass die Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB durch die BVD mit Verfügung vom 12. Juni 2016 zu Unrecht we- gen Aussichtslosigkeit aufgehoben wurde. Entsprechend ist die Beschwerde gut- zuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Ziff. 1. Satz 3 des Entscheiddispositivs der POM vom 8. Dezember 2016 ist aufzuheben und die BVD sind anzuweisen, den Beschwerdeführer zeitnah in eine für den Vollzug einer Massnahme nach Art. 61 StGB geeignete Institution einzuweisen. Im Sinne einer abschliessenden Bemerkung weist die Kammer die BVD in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit 15 Monaten im Strafvollzug befindet, an, die Einweisung unverzüglich vorzunehmen. 16. Wie bereits unter Ziff. 12. hiervor ausgeführt, sind sowohl die Frage einer bedingten Entlassung aus der Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB, als 14 auch die Frage, ob allenfalls eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB ange- ordnet werden könnte, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Kam- mer weist jedoch an dieser Stelle darauf hin, dass das von Staatsanwalt C.________ in der Stellungnahme vom 7. September 2017 skizzierte Vorgehen angezeigt scheint, zumal damit den gutachterlichen Empfehlungen entsprochen würde (vgl. dazu pag. 339). Nach der erneuten zeitnahen Einweisung des Be- schwerdeführers in eine geeignete Institution zum weiteren Vollzug der Massnah- me nach Art. 61 StGB, werden die BVD konkret gehalten sein, das Verfahren zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers einzuleiten. Für die Dauer der Pro- bezeit wird der Beschwerdeführer zu einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 62 Abs. 3 StGB zu verpflichten sein, es wird Bewährungshilfe anzuordnen sein, es werden Weisungen bezüglich des betreuten Wohnens zu erteilen sein und schliesslich wird auch die Arbeitssituation zu regeln sein. IV. Kosten und Entschädigung 17. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer grossmehrheitlich, das formelle Nichteintreten auf die Beschwerde in einem Punkt rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrens- kosten, bestimmt auf pauschal CHF 1‘400.00 bzw. auf eine Pauschalgebühr von CHF 16‘000.00 (inkl. Auslagen für das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 31. August 2017 in der Höhe von CHF 14‘929.25), sind entsprechend vom Kanton Bern zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 18. 18.1 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Bei Gutheissung von Beschwerden gegen Entscheide der POM wird für die Parteientschädigung sowohl erst- als auch oberinstanzlich direkt die Direktion selbst als Zahlstelle des Kantons angegeben (vgl. Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 20. Okto- ber 2014). 18.2 Die von Fürsprecher B.________ für das vorinstanzliche Verfahren am 30. Novem- ber 2016 eingereichte Honorarnote (vgl. unpaginierte POM-Akten) gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Dem Beschwerdeführer wird folglich eine Parteientschä- digung im Umfang von CHF 3‘062.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen. 18.3 Mit Honorarnote vom 16. Oktober 2017 machte Fürsprecher B.________ für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 4‘066.20 gel- tend (pag. 377). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand von insge- samt 18 Stunden als angemessen. Der Beschwerdeführer wird für das oberinstanz- liche Verfahren entsprechend mit dem Betrag von CHF 4‘066.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt. 15 19. Das Verfahren um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer unentgelt- lichen Rechtsvertretung für das oberinstanzliche Verfahren ist somit als gegen- standslos abzuschreiben. 16 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die BVD werden angewiesen, den Beschwerdeführer zeitnah in eine für den Vollzug einer Massnahme nach Art. 61 StGB geeignete Institution einzuweisen. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘400.00 sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 16‘000.00 werden dem Kanton Bern auferlegt. 3. Das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltliche Rechtspflege und Beiord- nung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das oberinstanzliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren vor der Polizei- und Mi- litärdirektion eine Parteientschädigung zulasten des Kantons Bern, Polizei- und Mi- litärdirektion, im Umfang von CHF 3‘062.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet. 5. Dem Beschwerdeführer wird für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Par- teientschädigung zulasten des Kantons Bern, Polizei- und Militärdirektion, im Umfang von CHF 4‘066.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwalt C.________ - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin F.________ Bern, 27. Oktober 2017 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Garo Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 17