1. der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 11. Oktober 2015 auf der A6 Süd L Bern durch ungenügende Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel vor Autobahnverzweigung mit Unfallfolge; 2. der groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen am 11. Oktober 2015 auf der A6 Süd L Bern 2.1 durch wiederholtes Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren, 2.2 durch unbegründetes, brüskes Abbremsen; 3. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit, begangen am 11. Oktober 2015 auf der A6 Süd L Bern;