a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und dem Beschuldigten vollumfänglich zur Bezahlung auferlegt. 44 26. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO geschuldet. 45 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: