Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu bezahlen. Hinzu kommen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren (pag. 327), welche ebenfalls dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt werden. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden für das oberinstanzliche Verfahren auf insgesamt CHF 4‘500.00 (inkl. Widerrufsverfahren) festgesetzt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD;