Wie bereits ausgeführt ist dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose zu stellen (vgl. Ausführungen unter Ziff. 22 hiervor). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz liegt auch für die Kammer kein Anwendungsfall für die sog. Mischrechnungspraxis vor (vgl. pag. 388, S. 60 der Urteilsbegründung). Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 10. Januar 2014 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 1‘500.00, ist zu widerrufen. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. VI. Kosten und Entschädigung