Es entstand beim BMW X5 von I.________ und dem VW Amarok der J.________AG ein Sachschaden von insgesamt ca. CHF 5‘000.00. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer mit Blick auf die VBRS-Richtlinien eine Übertretungsbusse von CHF 500.00 als verschuldensangemessen. 23.3 Asperation für die einfache Verkehrsregelverletzung durch Befahren einer Sperrfläche (Art. 90 Abs. 1 SVG) Für das Nichtbeachten von Sicherheitslinien und Sperrflächen im rollenden Verkehr sehen die VBRS-Richtlinien eine Busse von CHF 300.00 vor (VBRS-Richtlinien S. 21).