92 Abs. 1 SVG) Die VBRS-Richtlinien sehen für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall mit Sachschaden je nach Schadenshöhe eine Strafe ab CHF 400.00 vor (VBRS-Richtlinien S. 23). Der Beschuldigte fuhr vorliegend nach dem Verursachen eines Unfalles mit Sachschaden davon, ohne I.________ oder die Polizei zu informieren oder an den Unfallort zurückzukehren. Er reagierte auch nicht auf die zahlreichen Kontaktversuche der Polizei. Es entstand beim BMW X5 von I.________ und dem VW Amarok der J.________AG ein Sachschaden von insgesamt ca. CHF 5‘000.00.