Es weist auf eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit den Rechtsnormen gegenüber hin. Am 11. Oktober 2015 legte der Beschuldigte zudem ein äusserst riskantes und unverantwortliches Verhalten an den Tag. Er zeigte ferner weder Einsicht noch Reue. Im Gegenteil, er versuchte seine Täterschaft mit einem mehrschichtigen Vertuschungsmanöver und mittels Lügen zu verschleiern. Er war zu keinem Zeitpunkt in der Lage, zu seinen Verfehlungen zu stehen. So bagatellisierte er das Unfallge-