. Der Beschuldigte liess sich weder von den vier Führerausweisentzügen seit 2008 noch von den beiden bedingt ausgesprochenen Geldstrafen wegen Widerhandlungen gegen das SVG beeindrucken. Vielmehr delinquierte er noch innerhalb des ersten Jahres der im Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Januar 2014 auf drei Jahre festgesetzten Probezeit. Das Verhalten des Beschuldigten zeigt deutlich, dass die bisherigen Führerausweisentzüge und die Vorstrafen ihre Warnwirkung verfehlt haben. Es weist auf eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit den Rechtsnormen gegenüber hin.