22. Unbedingter Strafvollzug Es kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 42 Abs. 1 StGB verwiesen werden (pag. 386 f., S. 58 f. der Urteilsbegründung). Hinsichtlich der Freiheitsstrafe von 18 Monaten und der Geldstrafe von 120 Strafeinheiten stellt sich die Frage des bedingten Strafvollzugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB. Die Kammer stimmt mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 386 f., S. 58 f. der Urteilsbegründung)