Der Beschuldigte ist Eigentümer einer Liegenschaft und nicht verschuldet (pag. 476 f.). Entsprechend erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 386, S. 58 der Urteilsbegründung) eine Tagessatzhöhe von CHF 170.00 als angemessen (Einkommen von monatlich CHF 8‘000.00, abzüglich Pauschalabzug von 30%, ausmachend CHF 2‘400.00, abzüglich Unterstützungsbeitrag Ehefrau von 15%, ausmachend CHF 465.00, dividiert durch 30).