Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Nach eigenen Angaben erhält der Beschuldigte aktuell eine Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von monatlich CHF 8‘000.00. Seine Ehefrau L.________ erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2‘500.00. Der Beschuldigte ist Eigentümer einer Liegenschaft und nicht verschuldet (pag.