21.6 Täterkomponenten Es kann grundsätzlich auf das bereits unter Ziff. 20.2 hiervor Gesagte verwiesen werden. Auch hinsichtlich der mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft und weist einen schlechten automobilistischen Leumund auf, was sich straferhöhend auswirkt. Die Kammer erachtet eine Erhöhung der sich aus den Tatkomponenten ergebenden (Gesamt)-strafe um 15 Strafeinheiten als sachgerecht.