_ zu reagieren. Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen (bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe) als leicht zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er sich nicht rechtskonform hätte verhalten können. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich mithin neutral aus. Die Kammer erachtet nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Strafe von 30 Strafeinheiten als angemessen. Davon sind 20 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe hinzurechnen. 21.6 Täterkomponenten Es kann grundsätzlich auf das bereits unter Ziff.