Es wäre ihm möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten und den Abstand zu I.________ zu vergrössern. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich – weil tatbestandsimmanent – neutral auf das Verschulden aus. Aufgrund des mehrfachen nicht ausreichenden Abstands erachtet die Kammer eine Strafe von insgesamt 45 Strafeinheiten als angemessen. Praxisgemäss sind 2/3, ausmachend 30 Strafeinheiten, zu asperieren. 21.5 Asperation für die grobe Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes (Autobahnabschnitt Kiesen – Rubigen; Art. 90 Abs. 2 SVG)