Es ist allerdings einzig dem Zufall zu verdanken, dass das Manöver des Beschuldigten keine Folgen zeitigte. Der Beschuldigte fuhr auf dem Autobahnabschnitt Rubigen – Bern- Wankdorf bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h mehrmals bzw. mindestens drei Mal mit einem deutlich unzureichenden Abstand von weniger als einer Wagenlänge hinter dem BMW X5 von I.________ her. Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen (bis drei Jahre Freiheitsstrafe) als insgesamt leicht zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig. Es wäre ihm möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten und den Abstand zu I._____