Dennoch ist das objektive Tatverschulden mit Blick auf den Strafrahmen immer noch als leicht zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig (bewusste Fahrlässigkeit) und aus rein egoistischen Motiven. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich mithin neutral auf die Strafe aus. Gestützt auf das insgesamt leichte objektive und subjektive Tatverschulden erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 30 Strafeinheiten als angemessen.