Ohne die sofortige Reaktion bzw. das sofortige Abbremsen von I.________ und dessen Ausweichen auf den Normalstreifen, wäre ein Auffahrunfall kaum vermeidbar gewesen. Dass es trotz des Fahrmanövers des Beschuldigten zu keiner Kollision kam, ist einzig der Reaktion von I.________ zu verdanken. Die objektive Tatschwere ist nach dem Gesagten insgesamt schwerer als diejenige, die dem Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien zugrunde liegt. Dennoch ist das objektive Tatverschulden mit Blick auf den Strafrahmen immer noch als leicht zu bezeichnen.