An dieser Stelle ist allerdings das Doppelverwertungsverbot zu berücksichtigen. Die Gefahr, welche vom Beschuldigten ausging, darf nicht sowohl bei der Qualifizierung seines Verhaltens als grobe Verkehrsregelverletzung als auch beim objektiven Tatverschulden zu seinen Lasten gewertet werden. Allerdings ist innerhalb des Strafrahmens zu gewichten, wie schwer der Verstoss gegen die Verkehrsregeln wiegt. Die vorliegend konkrete und hohe Gefahr einer Kollision auf der Autobahn bei einer erheblichen Geschwindigkeit von 120 km/h wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Ohne die sofortige Reaktion bzw. das sofortige Abbremsen von I.__