Unter Berücksichtigung des noch leichten Tatverschuldens und in Anlehnung an die VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 35 Strafeinheiten als angemessen. 21.3 Asperation für die grobe Verkehrsregelverletzung durch unbegründetes, brüskes Abbremsen (Art. 90 Abs. 2 SVG) Der Beschuldigte gefährdete durch das unbegründete und brüske Bremsen bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h nicht nur I.________, sondern auch die nachfolgenden Fahrzeuglenker. An dieser Stelle ist allerdings das Doppelverwertungsverbot zu berücksichtigen.