Durch sein Verhalten war es der Polizei nicht möglich, Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durchzuführen. Die objektive Tatschwere ist mit Blick auf den grossen Strafrahmen als leicht zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Verschulden aus. Unter Berücksichtigung des noch leichten Tatverschuldens und in Anlehnung an die VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 35 Strafeinheiten als angemessen.