39 21.2 Einsatzstrafe für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) Der Beschuldigte fuhr nach einem rücksichtslosen und gefährlichen Fahrmanöver, aus welchem eine Streifkollision mit Sachschaden resultierte, ohne anzuhalten davon. Er ignorierte sämtliche Kontaktversuche der Polizei, die nur kurz nach dem Vorfall erfolgten. Durch sein Verhalten war es der Polizei nicht möglich, Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durchzuführen.