Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wiegt unter diesen Umständen schwerer als die groben Verkehrsregelverletzungen. Die für dieses Delikt festzusetzende Einsatzstrafe ist anschliessend für die weiteren Vergehen, das heisst die groben Verkehrsregelverletzungen, angemessen zu erhöhen.