Der Beschuldigte machte sich, obwohl er zuvor mit seinem Manöver vorsätzlich elementare Verkehrsregeln verletzt hatte, dabei das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen war und einen nicht unerheblichen Sachschaden von rund CHF 5‘000.00 verursacht hatte, ohne anzuhalten aus dem Staub. Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wiegt unter diesen Umständen schwerer als die groben Verkehrsregelverletzungen.