eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 500.00 empfohlen (VBRS-Richtlinien S. 23). Auszugehen ist vom abstrakt schwersten Delikt. Die Kammer erachtet die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vorliegend als das schwerste Delikt. Der Beschuldigte machte sich, obwohl er zuvor mit seinem Manöver vorsätzlich elementare Verkehrsregeln verletzt hatte, dabei das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen war und einen nicht unerheblichen Sachschaden von rund CHF 5‘000.00 verursacht hatte, ohne anzuhalten aus dem Staub.