Die VBRS-Richtlinien sehen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit bedeutendem Unfall oder krassem Fahrfehler eine Strafe ab 35 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor (VBRS-Richtlinien S. 17). Sowohl für das brüske Abstoppen ohne Not bei nachfolgendem Fahrzeug auf Autobahnen oder Autostrassen (Schikanestopp) als auch für das zu nahe Aufschliessen in krassen Fällen (Art. 90 Abs. 2 SVG bei einem Abstand von 0.5 Sekunden oder weniger) wird in den VBRS-Richtlinien eine Strafe ab 12 Strafeinheiten und