21. Geldstrafe für die groben Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 2 SVG) sowie die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) 21.1 Vorbemerkungen Die VBRS-Richtlinien sehen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit bedeutendem Unfall oder krassem Fahrfehler eine Strafe ab 35 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor (VBRS-Richtlinien S. 17).