Wie bereits die persönlichen Verhältnisse wirken sich diese Faktoren neutral auf die Strafe aus. Insgesamt fallen die Täterkomponenten aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und des schlechten automobilistischen Leumunds des Beschuldigten spürbar straferhöhend ins Gewicht. Die Strafe von 16 Monaten ist um zwei Monate zu erhöhen. Für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten.