Der Beschuldigte verhielt sich nach der Tat und während laufendem Strafverfahren grundsätzlich korrekt. Bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, was nicht straferhöhend berücksichtigt werden darf. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Er zeigte weder Einsicht noch Reue und es liegt keine besondere Strafempfindlichkeit vor. Wie bereits die persönlichen Verhältnisse wirken sich diese Faktoren neutral auf die Strafe aus.