509). Dem aktuellen Strafregisterauszug vom 9. November 2017 sind zwei Vorstrafen wegen groben Verkehrsregelverletzungen zu entnehmen (pag. 478). Das vorliegend zu beurteilende Delikt beging der Beschuldigte mitten in der noch laufenden Probezeit des Urteils der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Januar 2014