Die objektive Tatschwere liegt nach dem Gesagten mit Blick auf den Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe noch im leichten Bereich. Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der Verletzung der elementaren Verkehrsvorschrift direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral auf die Strafe aus. Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als verschuldensangemessen. 20.2 Täterkomponenten