Er nahm auf I.________ und die anderen Verkehrsteilnehmer nicht die geringste Rücksicht. Sein Handeln war gemeingefährlich, was aber weitgehend tatbestandsimmanent ist und nicht doppelt berücksichtigt werden darf. Der Beschuldigte handelte spontan, wobei er bereits zuvor mehrere gefährliche Fahrmanöver ausgeführt hatte. Sein Verhalten zeugt von einer generell sehr geringen Frustrationstoleranz und Impulskontrolle. Die objektive Tatschwere liegt nach dem Gesagten mit Blick auf den Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe noch im leichten Bereich.