20. Freiheitsstrafe für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 SVG) 20.1 Tatkomponenten Bezüglich der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch seine Fahrweise eine erhebliche Gefahr für I.________ und die anderen Verkehrsteilnehmer, die sich zum Tatzeitpunkt auf der Autobahn befanden, schuf. Es ist einzig dem Zufall zu verdanken, dass das Manöver des Beschuldigten lediglich mit einem Sachschaden in der Höhe von knapp CHF 5‘000.00 (pag. 146 betreffend BMW X5 und pag. 104 betreffend VW Amarok) endete.