Dies dient dazu, beim Einstieg in die Strafzumessung für die von Art. 50 StGB geforderte Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Strafzumessung zu sorgen. Dabei geht es um die Darstellung von Grössenordnungen und nicht um eine nie erreichbare mathematische Genauigkeit der Strafzumessung. Zudem entbindet dieses Vorgehen die Kammer nicht davon, bei jedem einzelnen Delikt das Verschulden des Täters zu bewerten und die Strafe dieser Bewertung zu unterstellen. Die Kammer ist vorliegend nicht an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Sie darf das vorinstanzliche Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern.