49 Abs. 1 StGB Anwendung. Auch für die auszusprechenden Bussen für die einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) und das pflichtwidrige Verhalten nach Unfall mit Sachschaden (Art. 92 Abs. 1 SVG) ist das Asperationsprinzip anzuwenden. Zur besseren Nachvollziehbarkeit ihrer Überlegungen zur Strafzumessung geht die Kammer von sogenannten Referenzsachverhalten und dazugehörenden Strafen aus, sofern sich solche auf allgemein anerkannte Richtlinien beziehen – insbesondere die VBRS-Richtlinien – oder sich aus der ständigen Praxis der Kammer ergeben.