Eine Geldstrafe erscheint jeweils angemessen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte ohne Zweifel in der Lage ist, eine solche zu bezahlen (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 21.7 hiernach). Bei der Bemessung der Geldstrafe für die groben Verkehrsregelverletzungen und die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit findet folglich das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB Anwendung.