36 jeweils von einem neuen Tatentschluss getragen, fanden auf verschiedenen Autobahnabschnitten, auf welchen unterschiedliche Höchstgeschwindigkeiten gelten, und bei unterschiedlichem Verkehrsaufkommen statt. Gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip erachtet es die Kammer vorliegend nicht als notwendig, für die groben Verkehrsregelverletzungen und die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Eine Geldstrafe erscheint jeweils angemessen.