SVG kommt folglich einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. Für die beiden groben Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 2 SVG) und die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) ist anhand der sogenannten «konkreten Methode» zu beurteilen, ob eine Freiheits- oder Geldstrafe auszufällen ist: Zwar fanden vorliegend sämtliche Delikte auf der Fahrt vom 11. Oktober 2015 auf der Autobahn zwischen Kiesen und Bern-Wankdorf statt. Allerdings lassen sich die verschiedenen Fahrmanöver des Beschuldigten klar auseinanderhalten. Sie waren